Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) im niederländischen Den Haag ist Ziel eines Cyberangriffs geworden. Das jedenfalls legt eine kurze Mitteilung des Gerichts nahe, in der von „anomalen Aktivitäten in den IT-Systemen“ die Rede ist, die Ende vergangener Woche entdeckt worden seien. Man habe umgehend Maßnahmen ergriffen, um auf den „Cybersecurity-Vorfall“ zu reagieren, weitere würden jetzt umgesetzt. Bei Reaktion und Analyse des Geschehens haben auch niederländische Behörden geholfen. Unterstützt werden die Ermittlungen vom nationalen Cybersicherheitszentrum, berichtet Reuters unter Berufung auf die niederländische Regierung. Weitere Einzelheiten gibt es von beiden Seiten nicht. Gegenüber der US-Nachrichtenagentur hat das Gericht sich weder dazu äußern wollen, wie schwerwiegend der Hackerangriff war, ob er vollständig abgewehrt und das Geschehen geklärt ist noch darüber, wer dafür verantwortlich gemacht wird. In dem auf dem Kurznachrichtendienst X geteilten Statement heißt es noch, dass man keine weiteren Informationen in Bezug auf den Vorfall publik machen werde. Von größter Wichtigkeit sei es aktuell, die zentrale Arbeit des Gerichtshofs fortzusetzen, heißt es vorher noch. Aufbauend auf bereits umgesetzte Maßnahmen sollen in Zukunft aber auch die Cybersicherheitsmaßnahmen verstärkt werden, „inklusive der beschleunigten Nutzung von Cloud-Technologie“. Bei dem IStGH handelt es sich um ein internationales Gericht, das nicht zu den Vereinten Nationen gehört und über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Aggression und Kriegsverbrechen richten soll. Zuständig ist es für mehr als 120 Staaten vor allem in Europa, Afrika und Lateinamerika. Nicht unterzeichnet haben das zugrunde liegende Statut aber etwa Russland, China und die USA. Aktuell laufen dort unter anderem Ermittlungen zur Ukraine, Afghanistan, Libyen, Venezuela und Georgien. Zuletzt hat der Strafgerichtshof im Frühjahr für Aufsehen gesorgt, als er einen Haftbefehl gegen Russlands Präsidenten Wladimir Putin ausgestellt hat. Damit wurde dessen Bewegungsfreiheit deutlich eingeschränkt, denn IStGH-Mitgliedsstaaten müssen den Haftbefehl gegebenenfalls vollstrecken.

Quelle: Heise